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Aus dem Stadtrat 18.01.21: Baugebiet Mauchenheimer Weg - Straßenausbau rückt näher

Ablöseverträge für betroffene Grundstücke werden abgeschlossen

Das Baugebiet Mauchenheimer Weg 2. Bauabschnitt fand reges Interesse bei Bauwilligen und bietet heute vielen Bürgern ein Heim. Nunmehr steht der Straßenausbau an.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung beschlossen, für die Herstellung der Erschließungsanlagen in bestimmten Bereichen des 2. BA Mauchenheimer Weg innerhalb der „Carl-Ludwig-Seeger-Straße“, „Ludwig-Rhumbler-Straße“ , „Margit-Manz-Straße“, „Nikolaus-Eseler-Straße“  und „Walburga-Closmann-Straße“  Ablöseverträge mit den Grundstückseigentümern gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Alzey vom 18.03.2013 abzuschließen.
Quelle: eigene Darstellung nach google mapsQuelle: eigene Darstellung nach google maps
Betroffen sind:
„Carl-Ludwig-Seeger-Straße“ (Flur 39, Flst. 223, Flur 10, Flst. 759), „Ludwig-Rhumbler-Straße“ (Flur 39, Flst. 144), „Margit-Manz-Straße“ (Flur 39, Flst. 221, 222), „Nikolaus-Eseler-Straße“ (Flur 39, Flst. 219) und „Walburga-Closmann-Straße“ (Flur 39, Flst. 216, 217, 218 ,107) im Neubaugebiet „Mauchenheimer Weg, 2. BA“

Grundlage für die Ablösung sind die bereits angefallenen Baukosten, die noch zu erwartenden Kosten für die endgültige Herstellung der Fahrbahn, Gehwege und Parkflächen laut Submissionsergebnis, die Kosten für die Planung und Bauleitung einschließlich der Baunebenkosten, bereits entstandene Kosten für Straßenbeleuchtung und
Straßenoberflächenentwässerung, sowie die Kosten für den naturschutzrechtlichen Ausgleich gem. §§ 135 a-c Baugesetzbuch.

Der Anteil der Stadt Alzey an dem Erschließungsaufwand beträgt 10 v. H. Die Berechnung des Ablösebetrages erfolgt gem. § 6 Abs. 1 S. 1 der Erschließungsbeitragssatzung nach der Grundstücksfläche.

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Ablöseverträge nach den o. g. Bestimmungen mit den Anliegern abzuschließen.

Hierbei haben die Anlieger die Möglichkeit, eines der folgenden Zahlungsziele auszuwählen:
- Zahlung des Gesamtbetrages bis zum 01.09.2021
- Zinslose Ratenzahlung im ersten Jahr; Vorschlag der Verwaltung in drei Raten:
*  1. Rate fällig am: 01.07.2021
*  2. Rate fällig am: 01.09.2021
*  3. Rate fällig am: 02.11.2021
- Monatliche Raten über zwei Jahre, im ersten Jahr zinslos, im zweiten Jahr mit einem Zinssatz von 1,12 % (2 % abzgl. des Basiszinssatzes i. H. v. 0,88 %). Der Basiszinssatz i. H. v. -0,88 % gilt für die gesamte Ratenlaufzeit.
- Monatliche Raten über drei Jahre, im ersten Jahr zinslos, im zweiten und dritten Jahr mit einem Zinssatz von 2,12 % (3 % abzgl. dem Basiszinssatz i. H. v. 0,88 %). Der Basiszinssatz i. H. v. -0,88 % gilt für die gesamte Ratenlaufzeit.

Sollten die Ablöseverträge nicht zustande kommen, wird ein Vorausleistungsbescheid in Höhe des zu erwartenden Erschließungsbeitrages erhoben. Die Kosten für den naturschutzrechtlichen Ausgleich werden in einem gesonderten Vorausleistungsbescheid in voller Höhe von den Grundstückseigentümern gefordert.